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Satzung
Verein »Ensemble TonART Leipzig«
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen »Ensemble TonART Leipzig«.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz »e.V.«
führen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig/Sachsen.
- Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein »Ensemble TonART Leipzig« mit Sitz in Leipzig/Sachsen verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
»Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenverordnung.
- Der gemeinnützige Zweck des Vereins ist die Förderung von Chormusik und
ihre Verbreitung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Proben und
öffentliche Auftritte.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
für kulturelle Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft, Beendigung der Mitgliedschaft
- Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft im Verein wird durch die Unterschrift unter die Satzung wirksam.
- Der Verein besteht aus aktiven und aus Fördermitgliedern.
- Die Eignung zur Aufnahme neuer aktiver Chormitglieder wird durch den Chorleiter überprüft,
der nach angemessener Zeit darüber entscheidet.
- Die Aufnahme geeigneter neuer aktiver Chormitglieder richtet sich danach,
ob es die vom Vorstand festgelegte Aufnahmekapazität der jeweiligen Stimmgruppe
im Verhältnis zu den anderen Stimmgruppen zulässt.
Überschreitet die Anzahl geeigneter Bewerber die Aufnahmekapazität der
jeweiligen Stimmgruppe, erfolgt die Auswahl durch den Chorleiter.
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein muss dem Vorstand mit dreimonatiger Frist
schriftlich mitgeteilt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist obliegt das weitere Vorgehen
dem Vorstand.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.
Dem Mitglied wird die Gelegenheit gegeben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen
des Ausschlusses Stellung zu nehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- aktive Mitgliedschaft
- Jedes aktive Mitglied hat das Recht im Verein »Ensemble TonART Leipzig«
mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
Ausschließlich aktive Mitglieder partizipieren an den Chorproben bzw. an den
öffentlichen Auftritten/Konzerten des Vereins.
- Jedes aktive Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins
»Ensemble TonART Leipzig« zu fördern und, soweit es in seinen
Kräften steht, die Veranstaltungen des Chores durch seine Mitarbeit
zu unterstützen.
- Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich, an allen stattfindenden Chorproben bzw.
Probenwochenenden einschließlich zusätzlicher Proben teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat seine Nichtanwesenheit an einer Chorprobe spätestens eine Woche
vorher dem Chorleiter mitzuteilen. Diese Frist gilt nicht für eine Nichtanwesenheit
wegen Krankheit. Jedoch muss auch in diesem Fall der Chorleiter umgehend informiert werden.
- Sollte ein aktives Mitglied an einem Chor- bzw. Probenwochenende oder an den
Hauptproben nicht teilnehmen können, verpflichtet es sich, den Notentext durch
Eigeninitiative nachzuarbeiten.
- An Konzerten, öffentlichen Auftritten etc. nehmen automatisch alle aktiven
Mitglieder teil, die bei allen dafür erforderlichen Chor- bzw. Probenwochenenden
anwesend waren.
- Ein aktives Mitglied, das an einem Konzert, öffentlichen Auftritt etc. teilnehmen
möchte, aber nicht an mindestens zwei vorhergehenden Chorproben bzw. Probenwochenenden
oder jeweiligen Hauptproben teilgenommen hat, verpflichtet sich, den durch Eigeninitiative
erlernten Notentext dem Chorleiter nach Aufforderung zur Überprüfung vorzutragen.
- Fördermitgliedschaft
- Jede natürliche und juristische Person kann die Arbeit des Vereins durch eine
Fördermitgliedschaft finanziell unterstützen.
- Fördermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Fördermitglied erhält einmal jährlich einen schriftlichen
Jahresbericht über die Aktivitäten des Vereins.
§ 5 Finanzierung
- Der Verein finanziert sich aus Beiträgen der Mitglieder, Zuwendungen, Spenden und
Konzerteinnahmen. Die finanziellen Mittel sind zweckgebunden für die in § 2
genannten Aufgaben zu verwenden.
- Die Höhe des Beitrages der aktiven Mitglieder wird jährlich auf Vorschlag des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
festgelegt. Der Vorstand kann Mitgliedsbeiträge ermäßigen, stunden oder
aussetzen.
- Die Höhe des Beitrages von Fördermitgliedern liegt im Ermessen des
Fördermitglieds. Die Mitgliederversammlung kann einen jährlichen Mindestbeitrag
für Fördermitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen festlegen.
- Alle für die Aufrechterhaltung des Vereinszweckes anfallenden Kosten für die
einzelnen Mitglieder werden vom Verein im Sinne des § 2 Nr. 7 erstattet.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB
und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- Aufnahme neuer aktiver Mitglieder und Fördermitglieder.
- Der Vorstand koordiniert und organisiert alle Chorproben bzw. Probenwochenenden des
Chores. Dabei ist der Schatzmeister verantwortlich für die gesamte Finanzierung von
Chorwochenenden und anderen Projekten des Chores.
- Der Vorstand hat die Aufgabe, den Chor über alle Aktivitäten
(Chorwochenende, Konzert, öffentlicher Auftritt etc.) zu informieren.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Chorleiter
und dem Schatzmeister.
- Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine
zweijährige Amtsdauer einzeln gewählt. Der Chorleiter ist jedoch ständiges
Mitglied im Vorstand und wird auf unbestimmte Zeit gewählt. Er kann jedoch durch die
Mitgliederversammlung mit einem Stimmenverhältnis von zwei Dritteln jederzeit
abberufen werden. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein.
Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung
sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl
seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus,
so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des
Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
- Die Vorstandssitzungen erfolgen je nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich.
Dabei hat der Chorleiter die Aufgabe, eine Bilanz über die vergangene Chorarbeit zu ziehen
und künftige Projekte vorzustellen.
Der Schatzmeister hat die Aufgabe den Vorstand über alle finanziellen Aktivitäten
auf dem Vereinskonto zu informieren. Er ist verpflichtet, dem Vorstand am Ende eines Chorjahres
seinen Jahresabschluss vorzulegen, welcher von jedem Mitglied eingesehen werden kann.
Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter,
einberufen. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung
die seines Stellvertreters.
- Neben dem Vorstand können für gewisse Geschäfte besondere Vertreter
bestellt werden. Die Vertretungsmacht dieses besonderen Vertreters erstreckt sich auf alle
Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftsbereich gewöhnlich
mit sich bringt.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung,
- Auflösung des Vereins,
- der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie
- Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes.
- Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch eine schriftliche oder elektronische Einladung
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes aktive Vereinsmitglied kann bis
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die
erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung
mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden aktiven Mitglieder. Dies gilt nicht für
Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum
Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der aktiven Mitglieder
dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände es
zulassen ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der
Einladung bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu
wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Jede satzungskonform einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen
der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl
durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von
drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins
bedarf ebenfalls der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben.
§ 9 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung
keine anderen Personen beruft.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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